EuGH-Urteil 2025: Newsletter-Versand ohne Einwilligung -was jetzt gilt

Newsletter-Versand ohne Einwilligung?

Was das EuGH-Urteil vom 13.11.2025 für Unternehmen, Vereine und Organisationen konkret bedeutet

Kurz: Seriöse, transparente Kommunikation soll einfach möglich sein – aggressive oder intransparente Werbung hingegen nicht.

Der Versand von Newslettern gehört für viele Unternehmen und Organisationen zur täglichen Praxis. Gleichzeitig war die rechtliche Lage lange unübersichtlich: Während das Wettbewerbsrecht Einwilligungen forderte, ließ das sogenannte Bestandskundenprivileg Ausnahmen zu – und zusätzlich stellte sich die Frage, ob neben dem UWG nicht auch noch eine eigene Rechtsgrundlage nach DSGVO erforderlich ist.

 Mit seinem Urteil vom 13. November 2025 (C-654/23) hat der Europäischer Gerichtshof diese Gemengelage deutlich präzisiert. Das Urteil schafft keine neuen Werbemöglichkeiten, aber es bringt dringend benötigte Klarheit für die Praxis – insbesondere für kleinere Unternehmen, Vereine und Anbieter unentgeltlicher Dienste.

Keine Absenkung des Datenschutzes – sondern klare Zuständigkeiten

 Der Gerichtshof stellt unmissverständlich klar: Newsletter mit werblichem Charakter bleiben grundsätzlich reguliert. Unerwünschte E-Mail-Werbung ist weiterhin unzulässig. Gleichzeitig bestätigt der EuGH, dass die Regelungen der ePrivacy-Richtlinie im Bereich der Direktwerbung vorrangig sind.

 Das hat eine wichtige Folge: Wenn die Voraussetzungen des sogenannten Bestandskundenprivilegs erfüllt sind, ist keine zusätzliche Prüfung oder Begründung über Art. 6 DSGVO erforderlich. Die ePrivacy-Regelung wirkt hier als Spezialrecht. Für die Praxis bedeutet das: weniger Doppelprüfungen, weniger formale Unsicherheit – aber keine Abkürzung an den Schutzinteressen der Betroffenen vorbei. 

Der entscheidende Fortschritt: Kein entgeltlicher Kauf mehr notwendig

 Besonders relevant ist die Klarstellung, dass ein „Verkauf“ im Sinne der ePrivacy-Richtlinie nicht zwingend eine entgeltliche Zahlung voraussetzt. Es genügt, dass eine E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit der Nutzung eines eigenen Angebots erhoben wurde.

 Damit erfasst das Bestandskundenprivileg nun auch Konstellationen wie:

  • kostenlose Online-Dienste mit Registrierung,
  • Vereins- und Verbandsmitgliedschaften,
  • projektbezogene Nutzerkonten,
  • teilentgeltliche oder werbefinanzierte Angebote.

 Für viele Organisationen ist genau das der entscheidende Punkt: Bisher scheiterte eine rechtssichere Kommunikation häufig daran, dass kein klassischer Kauf vorlag. Diese Hürde entfällt nun – ohne die Anforderungen an Transparenz und Widerspruchsmöglichkeiten aufzuweichen. 

Das Bestandskundenprivileg bleibt eng begrenzt

 Trotz aller Erleichterungen bleibt eines zentral: Das Urteil ist kein Freibrief für pauschalen Newsletter-Versand. Die bekannten Voraussetzungen gelten unverändert und müssen konsequent eingehalten werden.

 Zulässig ist der Versand ohne Einwilligung nur dann, wenn:

  • die E-Mail-Adresse im Rahmen einer bestehenden Beziehung erhoben wurde,
  • ausschließlich eigene und ähnliche Inhalte oder Leistungen beworben werden,
  • der Hinweis auf den Newsletter bereits bei Datenerhebung erfolgte,
  • eine einfache Abmeldung jederzeit möglich ist,
  • und kein Widerspruch des Empfängers vorliegt.

 Gerade der letzte Punkt ist praxisentscheidend: Ein Opt-out muss real nutzbar sein. Versteckte Abmeldelinks oder unnötige Hürden widersprechen dem Schutzzweck der Regelung. 

Typische Konstellationen aus dem Alltag

Zulässig – bei Einhaltung der Voraussetzungen:

  • Ein Verein informiert seine Mitglieder regelmäßig per E-Mail über Veranstaltungen und vereinsnahe Angebote.
  • Ein kostenloser Online-Dienst versendet Hinweise auf neue Funktionen oder ergänzende eigene Leistungen.
  • Eine Organisation informiert registrierte Nutzer über thematisch passende Weiterentwicklungen ihres Angebots.

 Nicht zulässig ohne Einwilligung:

  • Versand von Werbung für fremde Produkte oder Kooperationspartner.
  • Newsletter an Personen, deren E-Mail-Adresse nur zufällig oder einmalig erhoben wurde.
  • Versand ohne klaren Abmeldeweg oder trotz erklärtem Widerspruch. 

Warum das Urteil gerade für KMU und Vereine wichtig ist

 Viele kleinere Organisationen agieren nicht mit klassischen Verkaufsmodellen, sondern mit Mitgliedschaften, Projekten oder unentgeltlichen Leistungen. Für sie war die bisherige Rechtslage unverhältnismäßig komplex. Das EuGH-Urteil stellt klar: Seriöse, transparente Kommunikation soll möglich sein – aggressive oder intransparente Werbung hingegen nicht.

 Damit wird der ursprüngliche Zweck der Regelungen wieder sichtbar: Schutz vor Belästigung, nicht Verhinderung sinnvoller Information. 

Unser Fazit

 Das Urteil des EuGH stärkt nicht das Marketing, sondern die rechtssichere Praxis. Wer sauber arbeitet, transparent informiert und Widersprüche respektiert, erhält mehr Klarheit und Planungssicherheit. Datenschutz bleibt anspruchsvoll – aber beherrschbar.

 Genau hier sehen wir unsere Aufgabe: Die Datiq GmbH hilt Ihnen, rechtliche Vorgaben verständlich einzuordnen und praxistauglich umzusetzen.

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