Viele Unternehmen hoffen, dass der Datenschutz mit der neuen Bundesregierung einfacher wird oder sogar an Bedeutung verliert. Die Annahme, dass weniger Bürokratie automatisch geringere Anforderungen bedeutet, ist jedoch trügerisch.
In Europa wächst die Sorge, dass Daten, die sich auf Systemen amerikanischer Anbieter befinden, nicht immer frei zugänglich oder unter europäischer Kontrolle bleiben könnten.
Meetings aufzeichnen, automatisch transkribieren lassen und danach per KI zusammenfassen – das klingt nach Effizienzgewinn und besserer Dokumentation. Viele Tools bieten diese Funktion inzwischen an, Microsoft Copilot für Teams ist nur ein Beispiel. Doch ist das rechtlich und datenschutztechnisch unbedenklich?
Die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten (DSB) bringt immer wieder Fragen zur rechtlichen Zulässigkeit mit sich – insbesondere im Hinblick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen (AGH NRW) vom 12.03.2021 (Az.: 1 AGH 9/19) hat hierzu eine klare Aussage getroffen und die Vereinbarkeit der DSB-Tätigkeit mit dem RDG bestätigt.
Viele Unternehmen haben sich vor Jahren mit dem Thema Datenschutz befasst, eine Datenschutzerklärung aufgesetzt, ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erstellt – und dann? Oft bleibt es dabei. Irgendwann stellt sich dann die Frage: "Reicht das eigentlich?" Oder genauer: "Haben wir das Thema wirklich im Griff, oder haben wir einfach nur Dokumente abgelegt, ohne zu wissen, ob sie noch aktuell sind?"
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