Ab dem 27. Mai 2025 beginnt Meta, der Mutterkonzern von Facebook, Instagram und WhatsApp, damit, öffentliche Inhalte seiner Nutzerinnen und Nutzer für das Training eigener KI-Modelle zu verwenden. Das betrifft unter anderem Posts, Kommentare, Profilbilder und andere öffentlich sichtbare Inhalte. Wer dem nicht aktiv widerspricht, stimmt dieser Nutzung automatisch zu.
Viele Unternehmen hoffen, dass der Datenschutz mit der neuen Bundesregierung einfacher wird oder sogar an Bedeutung verliert. Die Annahme, dass weniger Bürokratie automatisch geringere Anforderungen bedeutet, ist jedoch trügerisch.
In Europa wächst die Sorge, dass Daten, die sich auf Systemen amerikanischer Anbieter befinden, nicht immer frei zugänglich oder unter europäischer Kontrolle bleiben könnten.
Meetings aufzeichnen, automatisch transkribieren lassen und danach per KI zusammenfassen – das klingt nach Effizienzgewinn und besserer Dokumentation. Viele Tools bieten diese Funktion inzwischen an, Microsoft Copilot für Teams ist nur ein Beispiel. Doch ist das rechtlich und datenschutztechnisch unbedenklich?
Die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten (DSB) bringt immer wieder Fragen zur rechtlichen Zulässigkeit mit sich – insbesondere im Hinblick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen (AGH NRW) vom 12.03.2021 (Az.: 1 AGH 9/19) hat hierzu eine klare Aussage getroffen und die Vereinbarkeit der DSB-Tätigkeit mit dem RDG bestätigt.
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